Du bist nicht angemeldet.

Lieber Besucher, herzlich willkommen bei: Zeit der Trauer - Trauerportal, Trauerforum, Gedenkseite, Gedenksteine. Falls dies dein erster Besuch auf dieser Seite ist, lies bitte die Hilfe durch. Dort wird dir die Bedienung dieser Seite näher erläutert. Darüber hinaus solltest du dich registrieren, um alle Funktionen dieser Seite nutzen zu können. Benutze das Registrierungsformular, um dich zu registrieren oder informiere dich ausführlich über den Registrierungsvorgang. Falls du dich bereits zu einem früheren Zeitpunkt registriert hast, kannst du dich hier anmelden.

*Admin*

*Admin*

(36)

  • »*Admin*« ist männlich
  • »*Admin*« ist der Autor dieses Themas

Beiträge: 385

Ich trauer um:: meinen Opa

Wohnort: Köln

Beruf: Ernährungsberater,Altenpfleger

Hobbys: Natur,Schwimen,Musik,

Renommeemodifikator: 6

Aktivitätspunkte: 4044

Level: 39 [?]

Erfahrungspunkte: 1 684 861

Nächstes Level: 1 757 916

Danksagungen: 195

  • Private Nachricht senden

1

Montag, 2. Juli 2012, 00:29

Beantragung eines Erbscheines

Grundlegend ist erstmal die Beantragung eines Erbscheines nicht erforderlich, denn nach deutschem Erbrecht geht der Nachlass automatisch auf die Erben über. Häufig ist es jedoch nötig, die Erbenstellung auch beweisen zu können und dies geschieht durch einen Erbschein.

Der Erbschein dient dem Nachweis der Erbenstellung und ist somit eine amtliche Urkunde,

die beweist, dass der, der über einen Erbschein verfügt auch tatsächlich Erbe ist. Dies dient der Sicherheit im Rechtsverkehr.
Ein solcher Erbschein ist z. B. nötig um bei Banken Konten umzuschreiben oder Auszahlungen vom Konto des Verstorbenen vorzunehmen.
Der Antrag auf einen Erbschein muß beim zuständigen Nachlassgericht (letzter Wohnsitz des Erblassers ist entscheidend) gestellt werden. dauer ca. 16 bis 20 Wochen
Weiterhin wird ein Erbschein z. B. benötigt, wenn sich Grundstücke im Nachlass befinden. Das Grundbuchamt wird auf die Vorlage des Erbscheins bestehen um das Eigentum auf den Erben zu überschreiben.

Unter Umständen kann auf die Beantragung eines Erbscheines verzichtet werden und zwar dann, wenn es ein öffentliches (notarielles) Testament oder einen notariellen Erbvertrag gibt. Zusätzlich zu dem Testament oder dem Erbvertrag muß dann auch das Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts vorgelegt werden. Weiterhin ist ein Erbschein oder das notarielle Testament/der notarielle Erbvertrag von Vorteil, wenn man Gegenstände aus der Erbmasse verkaufen möchte. Man hat damit ggü. dem Käufer auch eine Legitimation, das Eigentum (durch Erbschaft) an den angebotetenen Gegenständen zu besitzen. Die Beantragung eines Erbscheines ist mit Gebühren verbunden, die sich an der Höhe der Erbmasse orientieren.

Nähere Informationen erteilt Ihnen das Nachlassgericht oder jeder Notar.
Signatur von »*Admin*« Wenn es uns ganz schlecht geht, trösten wir uns mit dem
Gedanken, dass es noch schlimmer sein könnte und wenn es ganz schlimm ist,
klammern wir uns an die Hoffnung, dass es nur besser werden kann.

Es haben sich bereits 2 registrierte Benutzer bedankt.

Benutzer, die sich für diesen Beitrag bedankt haben:

MarekJan, Mellin1967

Sie sind nicht angemeldet. | Anmelden | Registrieren | Passwort vergessen ?